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Eigene Einkünfte und Bezüge
Wichtig für die Gewährung der kindbedingten Vergünstigungen ist, dass das Kind nicht zu hohe eigene Einkünfte und Bezüge haben darf, sonst wird der Kindergeldanspruch bzw. der Kinderfreibetrag gestrichen. Dies gilt immer dann, wenn es um die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren geht.
Für Kinder unter 18 Jahren ist die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht schädlich.
Hinweis
Bei Überschreiten der Grenzen um auch nur 1 EUR verlieren Sie den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.
Die Grenze für die eigenen Einkünften und Bezügen Ihres Kindes beträgt im Jahr 2004 7.680 EUR.
Was gehört zu den Einkünften und Bezügen?
Damit sind die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten je nach betreffender Einkommensart gemeint. Das Kind kann Einkünfte aus allen 7 möglichen Einkunftsarten erzielen.
Wenn Ihr Kind im Rahmen eines 400-EUR-Jobs, der pauschal vom Arbeitgeber besteuert wird, arbeitet, zählen diese Einnahmen nicht mit zu den Einkünften des Kindes (R 180e Abs. 2 Nr. 3 EStR i.V.m. § 3 Nr. 39 EStG), wohl aber zu den Bezügen.
Bei den Einkünften aus übrigen Arbeitnehmertätigkeiten wird allerdings noch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR oder die tatsächlichen höheren Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen.
Entsprechendes gilt bei den anderen Einkunftsarten. So werden z.B. von den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerfreibetrag von derzeit 1.370 EUR pro Person und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR bzw. die höheren Werbungskosten abgezogen (BFH-Urteil vom 26.9.2000, BStBl. II 2000, S. 806).
Hinweis
Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren (s. Anlage Kap) steuerfrei sind, gehören zu den Bezügen.
Außen vor bleibt auch der Versorgungsfreibetrag von 40 %, höchstens 3.072 EUR.
Bei Renten ist nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente anzusetzen.
Schadenersatzleistungen für Ihr Kind gehören, ausgenommen das Schmerzensgeld, ebenfalls zu dessen Einkünften.
Taschengeld und Sachbezüge sowie üblicher Unterhalt und Verpflegung gelten in der Regel nicht als Bezüge.
Nicht zu den Bezügen des Kindes zählen in der Regel die Leistungen des Erziehungsgelds, das Mutterschaftsgeld nach einer Entbindung, die Leistungen aus der Pflegeversicherung, Unterhaltsleistungen der Eltern sowie Leistungen der Jugendhilfe.
Hinweis
Bei der Berechnung der Einkunftsgrenze Ihres Kindes wird eine Kostenpauschale von 180 EUR im Jahr abgezogen. Falls Ihr Kind höhere Aufwendungen hatte, müssen diese nachgewiesen werden. Ein Einkommensverzicht auf diese Bezüge nützt also steuerrechtlich nichts, da bei der Berechnung des Kindergelds von den dem Kind zustehenden und nicht von den tatsächlich bezogenen Beträgen ausgegangen wird.
Steuer-Tipp
Die unschädlichen Einkünfte und Bezüge beim Kinderfreibetrag betragen für 2004 7.680 EUR. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes werden Ausbildungskosten nicht berücksichtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2000, Az. VI R 62/97 als nicht zutreffend angesehen. Er hält es für gerechtfertigt, weitere besondere Ausbildungsaufwendungen abzuziehen. (s. auch § 32 Abs. 4 S. 5 EStG)
Hat Ihr Kind Einkünfte und Bezüge, die über der unschädlichen Grenze liegen, sollten Sie daher davon weitere ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehen, z.B.
* Studiengebühren
* Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungs-/Studienort
* Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bücher
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