 |
|
|
|
 |
halo
...

Registered: Jul 2002
Location: GTA #303 ;P
|
|
|
| quote: | Originally posted by King][Randy
Schön und gut, aber wen interessiert das schon ob man Livesets mitschneidet oder saugt? Wenn mans wirklich so eng sieht, dann kann man wegen solchen Urheberverstößen fast jeden Haushalt in Deutschland belangen. |
Genau da liegt der Hund begraben... was meinst du, wieso das recht auf Privatkopie existier? Nicht, weil die Musikindustrie dein Freund ist, sondern weil's eh kaum zu kontrollieren ist, was die Leute in den eigenen 4 Wänden tun.
Wie TR schon andeutete.. es gibt kaum einen, der sich an alle Regeln hält, z.B. im Straßenverkehr. Bös wird's erst, wenn man erwischt wird, weil man halt doch gegen Ordnungen und Gesetze verstößt.
___________________
DISCLAIMER:
The above text is believed to be derived from objective logic. No personal offence, implicit or explicit, is intended. Ambiguous expressions are to be interpreted in the less offensive way.
|
|
Feb-25-2004 15:26
|
|
|
 |
 |
Holodoc
Senior tranceaddict

Registered: Apr 2003
Location: München
|
|
|
Re: Urheberrecht.
| quote: | Originally posted by halo
$53 Abstatz 7:
"(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."
Ergo: Keine Mitschnitte erlaubt!! Es sei den, ihr holt euch tatsächlich die Erlaubnis jedes einzelnen Künstlers ein. |
Dazu zählen imho keine Rundfunkübertragungen, sondern eben nur reine "Vorsträge, Aufführungen und Vorführungen", die nicht als "Werk" zählen. Bei Livesets könnte man wieder streiten.
| quote: | Originally posted by halo
Oft wird nur Absatz 1 des $53 zitiert, in dem es tatsächlich heißt:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."
Hieraus leiten sich viele Legenden zur Privatkopie ab. Vergessen wird dabei Absatz 2, der die Rechte zur Vervielfältigung drastisch reduziert:
"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt." |
Ich verstehe das so, dass (1) die Privatkopie und (2) sonstige Fälle abdeckt, dort steht auch nicht's mehr von privatem Gebrauch, so kann der "eigene wissenschaftliche Gebrauch" ja z.B. auch öffentliche Vorführungen einschließen, was jedoch wieder gegen (7) verstößt, oder doch nicht?. Da das natürlich nicht jeder interpretieren kann, wie er will, habe ich mich im Usenet umgeschaut und alle seriösen Aussagen, die ich fand trennten eindeutig (1) und (2) als parallele Nutzungsmöglichkeiten.
| quote: | | Nach deutscher Rechtssprechung ist nur rechtwirksam, was im Gesetzt steht. Da die Urhegerrechte generell ertmal beim Künstler liegen und nur o.g. Ausnahmen klar spezifiziert sind, vergesst doch bitte einfach, dass da irgendwo ein größerer Interpretationsspielraum ist. |
Im UrhG ist leider eine Menge Interpretationspielraum, auf die Schnelle fallen mir z.B. "offensichtlich illegale Quellen", "wirksame Kopierschutzmechanismen" oder "Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist" ein.
Generell ist das UrhG für Otto-Normalverbraucher schlecht formuliert, ist halt ein Gesetzestext, aber selbst für Juristen sind ja viele Passagen nicht eindeutig, selbst für Richter nicht...
| quote: | Die Legende der Weitergabe im Bekanntenkreis lässt dich ebenfalls aus dem Abstaz 1 $53 ableiten, wo es heißt:
"Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."
Das erlaubt prinzipiell erstmal jedem vom irgendwem eine Kopie herstellen zu lassen, alledings nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Kopie überhaupt rechtens ist... |
Klaro. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht 
| quote: | | Ausserdem ist die Wirkungskette klar: erst Nachfrage, dann Kopie. |
Dazu haben wir doch das nette UrhG, um zu klären, wann man fragen muss und wann nicht bzw. wann man die Herausgabe des Originals sogar einfordern darf, um eine Kopie davon zu erstellen.
| quote: | | P.S.: Nochmal... GEZ und Radiowerbung haben nix mit dem UrhG zu tun! Die Abgaben auf Datenträger und Kopiergeräte sollen eien Kompensation für legal hergestellte Privatkopien darstellen, sie berechtigen nicht zum kopieren beliebiger Werke, noch bedeuten sie eine Einwilligung der Künstler zur Kopie. |
Interessant ist vielleicht auch, dass auf CD-R-Medien keine Zwangsabgabe liegt, auf reinen CD-Audio-Rohlingen aber sehr wohl.
PS: Alles IMHO, AFAIK und ohne Gewähr 
|
|
Feb-28-2004 13:55
|
|
|
 |
 |
|
 |
All times are GMT. The time now is 07:29.
Forum Rules:
You may not post new threads
You may not post replies
You may not edit your posts
|
HTML code is ON
vB code is ON
[IMG] code is ON
|
|
|
|
|
|
Contact Us - return to tranceaddict
Powered by: Trance Music & vBulletin Forums
Copyright ©2000-2026, Jelsoft Enterprises Ltd.
Privacy Statement / DMCA
|