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Das Grundgesetz für Fußballdeutschland
Präambel
Das deutsche Fußballvolk, in dankbarer Erinnerung an die großen Tage seines Fußballs, durch den Weltmeistertitel der Frauen beglückt, in berechtigter Hoffnung auf bessere Zeiten der Fußballnationalmannschaft der Männer, gibt sich das folgende
Fußballgrundgesetz*
(*Die folgenden Bestimmungen gelten für Spieler und Spielerinnen (im Großen und Ganzen).)
Die Grundrechte im Fußball
Artikel 1
(1) Der Ball ist rund und muss rollen. Der nächste Gegner ist immer der schwerste. Jedes Spiel muss erst gespielt werden.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte gelten für alle Fußballbeteiligten ohne Rücksicht auf deren Fähigkeit und Bereitschaft zur Zahlung von Einkommensteuer.
Artikel 2
(1) Jeder Spieler hat das Recht auf freie Bewegung auf dem Spielfeld. Diese Freiheit wird nur durch den Schiedsrichter und die Abseitsregel eingeschränkt. Die Freiheit des Torwarts im Torraum ist unverletzlich.
(2) Das Recht des Spielers auf körperliche Unversehrtheit ist auf dem Spielfeld eingeschränkt. Das Recht der freien Arztwahl ist auf Deutschland beschränkt.
Artikel 3
(1) Für ungleiche Leistung ist ungleiches Entgelt zu bezahlen.
(2) Fußballfrauen und Fußballmänner sind innerhalb und außerhalb des Spielfeldes gleichberechtigt. Das schließt getrennte Wettbewerbe nicht aus.
(3) Kein Spieler darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden, solange er erfolgreich ist.
Artikel 4
(1) Die Freiheit, im Fußball an alles zu glauben, kann nicht eingeschränkt werden. Diese Freiheit schließt den Glauben an Fußballwunder ein.
(2) Fußball ist kein Kriegsdienst. Dies gilt auch für die Fankurve.
Artikel 5
(1) Die Freiheit der Berichterstattung über den Fußball ist fast frei. Wer am meisten zahlt, hat das Recht, über ihn zu berichten. Das Nähere bestimmt das Bundesverfassungsgericht.
(2) Kommentatoren, Co-Kommentatoren und Nachbetrachtungsfachleute können von ihrer Tätigkeit ausgeschlossen werden, wenn deren Ausübung für das Fußballvolk zu unzumutbaren Härten oder zu Kränkungen der Männer-Nationalmannschaft führt. Das Nähere bestimmt der Fußballgesetzgeber, im letzteren Fall der Bundestrainer.
(3) Jeder Spieler hat das Recht, sein Ansehen durch private und öffentliche Äußerungen zu beschädigen. Dies schließt das Recht auf die Selbstbiographie ein.
(4) Die Fußballkunst ist frei. Die Freiheit des Spielers entbindet nicht von der Treue zur Mannschaft.
Artikel 6
Pflege und Erziehung des Spielers sind das natürliche Recht der Spielerfrau. Über ihre Betätigung wacht die Presse. Spielerfrauen haben jederzeit Zugang zu ihrem Mann. Sie können ihn außerhalb des Spielfelds in allen Fußballangelegenheiten vertreten. Spielerfrauen können zu anderen Spielern wechseln.
Artikel 7
Das gesamte Trainings- und Wettbewerbswesen steht unter der Aufsicht der Fans. Sie bilden Aufsichtsorgane, in denen Vorruheständler und Ruheständler angemessen vertreten sind.
Artikel 8
Alle Spieler haben das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis beim Schiedsrichter an jeder Stelle des Spielfeldes zu versammeln. Im Strafraum besteht Versammlungsverbot. Das gilt besonders bei der Ausführung von Strafstößen.
Artikel 9
Alle Fans haben das Recht, Fanvereinigungen (Fanclubs) für jeden Verein und für jede Mannschaft zu jeder Zeit zu bilden. Das Recht zum Erwerb und zum Besitz von Fanartikeln kann nur in den Fällen des Art. 25 eingeschränkt werden (Erklärung zum feindlichen Fußballvolk).
Artikel 10
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis von Vorständen, Trainern, Managern, Spielern und Spielerberatern ist unverletzlich. Es steht nur unter dem Vorbehalt der Berichterstattung durch „Bild“ und „Sportbild“.
Artikel 11
Kein Abwehrspieler darf gegen seinen Willen gezwungen werden, die Mittellinie zu überschreiten. Entschließt er sich dazu, ist ihm freie Rückkehr in die eigene Hälfte zu gewährleisten.
Artikel 12
(1) Jeder Spieler darf dort spielen, wo die Kasse stimmt. Das Nähere bestimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Zwangstraining ist nur nach Heimniederlagen zulässig. Unentschieden in Heimspielen kann als Heimniederlage gewertet werden.
Artikel 12a
Niemand darf zum Dienst am Fußball gezwungen werden. Dies schließt das Recht ein, über den Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Heimaturlaub frei zu bestimmen.
Artikel 13
Wohnung und Villa des Spielers sind unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Trainers und nur mit dem Ziel vorgenommen werden, Alkohol- und Zigarettenbestände zu ermitteln. Zufallsfunde sind zu vernichten. Für Trainer gelten die allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Betäubungsmittelgesetzes.
Artikel 14
Das Eigentum an und von Spielern ist geschützt. Ihr Vermögen ist vom staatlichen Steuerzugriff möglichst zu verschonen.
Artikel 15
Spieler, die Europa- oder Weltmeister geworden sind, gehören allen. Spieler, die Deutscher Meister werden, können gleichgestellt werden.
Artikel 16
Kein deutscher Spieler darf an einen ausländischen Verein ausgeliefert werden.
Artikel 16a
Fanverfolgte Spieler, Schiedsrichter, Manager, Trainer und Vorstandsmitglieder genießen das Recht auf Asyl in fußballfreien Zonen oder fußballsicheren Drittländern. Spieler, die einen Strafstoß nicht verwandeln konnten, und Schiedsrichter im Falle von Niederlagen der Heimmannschaft gelten stets als verfolgt. Der Fußballgesetzgeber bestimmt das Nähere.
Artikel 17
Jeder Fan hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mündlich oder schriftlich an die Fußballverantwortlichen in allen Fußballangelegenheiten zu wenden. Das Recht, die Ablösung von Trainern, Managern und Vereinsvorständen zu fordern, kann nicht eingeschränkt werden.
Artikel 18
Die Grundrechte dieses Fußballgrundgesetzes können verwirkt werden. Sie verwirkt insbesondere, wer Fanartikel feindlicher Fußballvölker im Sinne von Art. 25 besitzt. Das Nähere bestimmt der Fußballgesetzgeber.
Artikel 19
Keine Maßnahme darf das Wesen des Fußballs antasten. Das Wesen des Fußballs ist seinem Wesen nach geheim. Es zu lüften, ist bei Strafe verboten.
Die Organisation des Fußballs
Artikel 20
Alle Fußballmacht geht vom Volke aus. Der Fußball gehört dem Volk, nicht dem Geld.
Artikel 21
An der Spitze des Fußballvolkes steht ein Kaiser. Er vertritt den deutschen Fußball nach innen und vor allem nach außen. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat und dem Präsidium des FC Bayern angehört. Über die Dauer der Wahl und die Möglichkeit einer Abwahl entscheidet der Fußballgesetzgeber.
Artikel 22
Das deutsche Fußballvolk wählt in freier und freudiger Wahl den Fußballbundestag. Wahlberechtigt ist jeder, der sich zu den Grundsätzen des Art. 1 Abs. 1 dieses Fußballgrundgesetzes bekennt. Der Fußballbundestag ist der Fußballgesetzgeber. Artikel 21 Satz 4 gilt entsprechend.
Artikel 23
Der Bundestrainer wird vom Fußballvolk gewählt. Er ist zur Annahme der Wahl verpflichtet. Für die Bundestrainerin kann Entsprechendes vorgesehen werden.
Artikel 24
(1) Die Fußballfarben sind weiß, grün und schwarz oder auch anders. Werbung auf den Trikots der Fußballnationalmannschaft ist Unternehmen vorzubehalten, die schnelle Produkte herstellen.
(2) Die Maßeinheit ist ein Elfmeter, die Währung ist ein Rudi und eine Prinz.
(3) Bern, München, Rom und Los Angeles sind die Wallfahrtsstätten des deutschen Fußballvolkes.
(4) Die Arbeitssprache im Fußball ist albanisch, bulgarisch, chinesisch, finnisch, französisch, englisch, georgisch, niederländisch, portugiesisch, rumänisch, russisch, schwedisch, schweizerisch, serbokroatisch, tschechisch, türkisch, ukrainisch und bei Bedarf deutsch. In Härtefällen ist auch altbayerisch und fränkisch, im Sprachraum Stuttgart schwäbisch zuzulassen.
Artikel 25
Das deutsche Fußballvolk pflegt Freundschaft zu allen Fußballvölkern. Ausgenommen sind England, Kroatien und die Niederlande. Der Fußballgesetzgeber kann weitere Länder zu Fußballfeindländern erklären. Die Liste ist nach Europa- und Weltmeisterschaften zu überarbeiten und gegebenenfalls zu ergänzen.
Artikel 26
Das deutsche Fußballvolk pflegt seine Fußballtiere und insbesondere Löwen und Geißböcke. Die Schwalbe steht unter seiner besonderen Beobachtung.
Artikel 27
Bei Spielen deutscher Auswahlmannschaften gegen türkische Mannschaften in Deutschland ist durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu tragen, dass auch deutsche Staatsangehörige Zugang zur Spielstätte haben.
Artikel 28
Die Spielzeit des Fußballspieles beträgt zwischen 90 und 95 Minuten, eine Halbzeit etwa die Hälfte. Sie kann in besonderen sportlichen Härtefällen nachträglich verkürzt werden.
Artikel 29
Kein Spieler darf seinem Schiedsrichter entzogen werden. Dieser ist an Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.
Schlussbestimmungen
Artikel 30
Dieses Fußballgrundgesetz tritt am Ende des Tages in Kraft, an dem es vom deutschen Fußballvolk beschlossen wird. Einer Zustimmung des Vorstandes der FC Bayern AG bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Es kann nur vom Bundesverfassungsgericht beanstandet und aufgehoben werden. Zuständig dafür ist der Erste Senat (Sportsenat).
Karlsruhe/Regensburg, im Jahre 2004
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