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| quote: | Originally posted by dj_macgyver
ich persönlich wäre der auffassung, dass sich eine sache, wenn ich sie im supermarkt in meinen warenkorb lege, durchaus bereits in meinen besitz übergeht. |
und da liegt auch schon der Fehler (aus meiner Sicht) ... egal ob Einkaufskörbchen oder Einkaufswagen ... dass Teil (also Korb oder Wagen) gehört Dir ja nicht ... also ob das Teil jetzt im Regal des Supermarktes liegt, oder in einem Einkaufswagen, der ebenfalls dem Supermarkt gehört ist völlig belanglos.
Edit: Du hattest wohl doch recht ...
| quote: | A erwirbt i.S.d. § 854 BGB Besitz über den DVD - Player, da er mit der Ansichnahme des DVD - Players die tatsächliche Gewalt übder diesen erlangt. A trägt zudem mit Einladen des DVD - Players in den Einkaufswagen nach außen erkennbar den Willen, die Sachherrschaft über den DVD - Player zu erlangen. Eigentum möchte A dann mit Zahlung an der Kasse erlangen. Er ist jetzt Anwärter auf den Kauf des Players.
-> Jetzt ist A Besitzer des Players.
Nun kommt B ins Spiel. Bevor der A an der Kasse ist, nimmt der B den Player an sich. B übt verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB aus, da er dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz an dem Player entzieht. Voraussetzung: Unmittelbarer Besitz bei A (unproblematisch, da dieser die Sachherrschaft ja erlangt hat), Besitzbeeinträchtigung (ebenso unproblematisch, denn der B entfernt den Player ja aus dem Herrschaftsbereich, also dem Einkaufswagen, des A), und Widerrechtlichkeit (auch unproblematisch, da nur die Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung des Besitzes des A an dem Player ohne Genehmigung des A und ohne gesetzliche Gestattung geschieht).
-> Jetzt ist B Besitzer des Players, denn bei Besitz kommt es nicht auf die Umstände an, durch welche der Besitzer Besitz erlangt. Auch Diebe sind die Besitzer von Diebesgut. Aber der Besitz ist i.S.d. § 858 II S.1 BGB fehlerhaft.
Wie kann sich der A nun wehren?
Zum Einen kommt das Selbsthilferecht des § 859 BGB in Betracht, d.h. der A darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Er darf dem B den Player abnehmen.
Zudem käme ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 861 BGB in Betracht. Geschuldet wird die Wiederherstellung des ZUSTANDES vor Besitzentzug.
Dazu kommt ein Anspruch auf Schadenersatz i.S.d. § 823 I, II BGB, denn hier verletzt der B das Besitzrecht des A an dem Player.
Und dabei handelt es sich entgegen der vorherigen Darstellung um ein Recht mit Ausschließlichkeitscharakter, welches von § 823 BGB geschützt ist. Vgl. insbesondere auch Palandt/Sprau, 63. Auflage, § 823 Rn. 13.
Auch das Anwartsschaftsrecht des A wäre übrigens vom § 823 BGB geschützt, Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rn. 12. |
Last edited by Keldana on Jul-17-2009 at 13:25
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